+Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse
---+Artikel 102 Aufsichtsmaßnahmen
------+Artículo 102 1.
------+Artículo 102 2.
---+Artikel 104 Aufsichtsbefugnisse
------+Artículo 104 1.
------+Artículo 104 2.
------+Artículo 104 4.
---+Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung
------+Artículo 104bis 1.
------+Artículo 104bis 2.
------+Artículo 104bis 3.
------+Artículo 104bis 4.
------+Artículo 104bis 5.
------+Artículo 104bis 6.
------+Artículo 104bis 7.
------+Artículo 104bis 8.
---+Artikel 104b Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
------+Artículo 104ter 1.
------+Artículo 104ter 2.
------+Artículo 104ter 3.
------+Artículo 104ter 4.
------+Artículo 104ter 4 bis.
------+Artículo 104ter 5.
------+Artículo 104ter 6.
---+Artikel 104c Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
---+Artikel 105 Besondere Liquiditätsanforderungen
---+Artikel 106 Spezielle Publizitätsanforderungen
------+Artículo 106 1.
------+Artículo 106 2.
---+Artikel 107 Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen
------+Artículo 107 1.
------+Artículo 107 2.
------+Artículo 107 3.

Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse

Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 102 Aufsichtsmaßnahmen
Artikel 104 Aufsichtsbefugnisse
Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Artikel 104b Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
Artikel 104c Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Artikel 104c

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.

Artikel 105 Besondere Liquiditätsanforderungen

Artikel 105

Besondere Liquiditätsanforderungen

Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:

a) 

dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts,

b) 

den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86,

c) 

dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97.

▼M5 —————

▼B

Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.

Artikel 106 Spezielle Publizitätsanforderungen
Artikel 107 Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_ES -

    EULAW_ES