+Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht
---+Artikel 53 Geheimhaltungspflicht
------+Artikkel 53 1.
------+Artikkel 53 2.
------+Artikkel 53 3.
---+Artikel 54 Verwendung vertraulicher Informationen
---+Artikel 54a
---+Artikel 55 Kooperationsvereinbarungen
---+Artikel 56 Informationsaustausch zwischen Behörden
---+Artikel 57 Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen
------+Artikkel 57 1.
------+Artikkel 57 2.
------+Artikkel 57 3.
------+Artikkel 57 4.
------+Artikkel 57 5.
------+Artikkel 57 6.
---+Artikel 58 Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte
------+Artikkel 58 1.
------+Artikkel 58 2.
------+Artikkel 58 3.
------+Artikkel 58 4.
---+Artikel 58a Übermittlung von Informationen an internationale Stellen
------+Artikkel 58a 1.
------+Artikkel 58a 2.
------+Artikkel 58a 3.
------+Artikkel 58a 4.
---+Artikel 59 Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen
------+Artikkel 59 1.
------+Artikkel 59 2.
---+Artikel 60 Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen
---+Artikel 61 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen
------+Artikkel 61 1.
------+Artikkel 61 2.
---+Artikel 62 Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 53 Geheimhaltungspflicht
Artikel 54 Verwendung vertraulicher Informationen

Artikel 54

Verwendung vertraulicher Informationen

Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:

a) 

zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation und des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,

b) 

zur Verhängung von Sanktionen,

c) 

im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 72,

d) 

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kreditinstitute eingeleitet werden.

Artikel 54a

Artikel 54a

Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.

Artikel 55 Kooperationsvereinbarungen

Artikel 55

Kooperationsvereinbarungen

Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 56 Informationsaustausch zwischen Behörden

Artikel 56

Informationsaustausch zwischen Behörden

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:

a) 

Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,

b) 

Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind,

c) 

Stellen zur Durchführung von Sanierungen oder Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind,

d) 

vertragliche oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

e) 

Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,

f) 

Personen, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind,

▼M5

g) 

Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,

▼M5

h) 

zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.

▼B

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.

Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

▼M11

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 schließen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht nicht aus. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie, wie in Satz 1 dieses Unterabsatzes aufgeführt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.

▼B

Artikel 57 Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen
Artikel 58 Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte
Artikel 58a Übermittlung von Informationen an internationale Stellen
Artikel 59 Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen
Artikel 60 Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Artikel 60

Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.

Artikel 61 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen
Artikel 62 Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 62

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET