+Artikel 35 1

Artikel 35 1

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Unternehmens nicht gefährdet, wenn nach Gewährung der finanziellen Unterstützung

a)

nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Vermögenswerte des unterstützenden Unternehmens zu jeder Zeit höher sind als seine Verbindlichkeiten;

b)

nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das unterstützende Unternehmen folgende Bedingungen erfüllt:

i)

es kann all seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit begleichen;

ii)

es verstößt nicht gegen die Solvenz- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer Art und Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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