+Artikel 43 3
|
Artikel 43 3
(3) Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung in eine einschlägige Vereinbarung nicht gilt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Recht des betreffenden Drittlands oder ein mit diesem Drittland geschlossenes bindendes Abkommen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorsieht, das folgende Anforderungen erfüllt:
|
a)
|
es versetzt auf Verlangen der Abwicklungsbehörde oder auf Initiative der Verwaltungs- oder Justizbehörde des Drittlands, dessen Recht für die Verbindlichkeit oder das Instrument gilt, die entsprechende ordnungsgemäß befugte Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands in die Lage, innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung der Abwicklungsbehörde die wirksame Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch diese Behörde nicht beeinträchtigt,
|
i)
|
die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde anzuerkennen und dieser Befugnis Wirkung zu verleihen;
|
|
ii)
|
die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde durch Anwendung entsprechender Befugnisse zu unterstützen;
|
|
|
b)
|
es schreibt vor, dass die Gründe, aus denen eine Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Buchstabe a versagen kann, klar dargelegt werden und sich auf einen oder mehrere der folgenden Ausnahmefälle beschränken:
|
i)
|
die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in den betreffenden Drittländern negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität;
|
|
ii)
|
die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde würde dazu führen, dass in einem Drittstaat ansässige Gläubiger, insbesondere Einleger, die in diesem Drittland ansässig und dort auszuzahlen sind, gegenüber Gläubigern und Einlegern, die in der Union ansässig oder auszuzahlen sind und gemäß dem Unionsrecht über vergleichbare Rechte verfügen, benachteiligt würden;
|
|
iii)
|
die Anerkennung und Unterstützung hätte für das betreffende Drittland beträchtliche finanzielle Auswirkungen zur Folge;
|
|
iv)
|
die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in dem betreffenden Drittland Auswirkungen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
|
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_ET -
EULAW_ET
|