+PS-02.01B

PS-02.01B

Die Bereitstellung des Cloud-Dienstes erfolgt aus mindestens zwei Standorten. Die Standorte entsprechen den Sicherheitsanforderungen des Cloud-Anbieters (vgl. PS-01) und weisen einen hinreichenden Abstand zueinander auf, um Betriebsredundanz und -Resilienz zu erreichen.

Ergänzende Informationen

Eine Betriebsredundanz der Standorte zueinander im Sinne dieses Kriteriums ist gegeben, wenn auf Basis der Bewertung elementarer Gefährdungen am Standort entsprechende Abstände der Räumlichkeiten und Gebäude zu diesen Gefahren eingehalten werden. Sehr großräumige Ereignisse, die aufgrund ihres Ausmaßes gleichzeitig oder zeitnah mehrere Standorte der gleichen Redundanzgruppe betreffen könnten (z. B. Hochwasser, Erdbeben), bleiben dabei unberücksichtigt.

Es gibt Cloud-Anbieter, die das Thema Ausfallsicherheit des Cloud-Dienstes auf physischer Ebene nicht mehr durch Redundanz aus zwei unabhängigen Standorten, sondern durch Resilienz adressieren. Hierbei wird der Cloud-Service simultan aus mehr als zwei Standorten erbracht. Die zugrundeliegende verteilte Rechenzentrums-Architektur stellt sicher, dass der Ausfall eines Standortes oder von Komponenten eines Standortes nicht die definierten Verfügbarkeitskriterien des Cloud-Dienstes verletzt. Eine solche Architektur kann eine alternative Erfüllung (vgl. Kapitel 3.4.12) des Kriteriums darstellen. Die im Kriterium geforderten Tests und Übungen zur Funktionsfähigkeit gelten sinngemäß auch für resiliente Architekturen.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge