+Artikel 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Artikel 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Artikel 27a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a) 

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b) 

den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

c) 

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d) 

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e) 

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.12.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0017
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    EULAW_ET