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+Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten |
Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen KreditinstitutenArtikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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