+Artikel 5 Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten

Artikel 5 Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten

Artikel 5

Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten

Die Emittenten speichern personenbezogene Daten über Inhaber, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, nicht länger, als es zur Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Meldepflichten erforderlich ist. Die Speicherdauer beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Emittenten die personenbezogenen Daten erhalten haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI