(2) Ist die Abwicklungsbehörde der eindeutigen Auffassung, dass Institute oder Gruppen ähnliche Risiken für das Finanzsystem bergen oder dass die Umstände, unter denen ihre Liquidation wahrscheinlich nicht durchführbar ist, ähnlich sind, kann diese Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation dieser Institute oder Gruppen in ähnlicher oder gleicher Weise bewerten.
Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt werden.