(4) Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck, ob die Systeme des Instituts oder der Gruppe die Informationen liefern können, die von den Einlagensicherungssystemen für die Zwecke der Leistung von Zahlungen für gedeckte Einlagen in der durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Höhe und innerhalb der dort festgelegten Fristen verlangt werden oder die für gleichwertige Einlagensicherungssysteme von Drittländern, u. a. im Hinblick auf Guthaben in Form gedeckter Einlagen, relevant sind.
Die Abwicklungsbehörden bewerten ferner, ob das Institut oder die Gruppe über die zur Unterstützung der Einlagensicherungssysteme erforderlichen Kapazitäten verfügt, wobei insbesondere zwischen gedeckten und nicht gedeckten Guthaben auf Sparkonten zu unterscheiden ist.