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+Artikel 51 3 |
Artikel 51 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt vor Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Sie kann zu diesem Zweck die ausführlichen Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU einholen und der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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