+Artikel 51 3

Artikel 51 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt vor Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Sie kann zu diesem Zweck die ausführlichen Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU einholen und der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI