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+Artikel 65 5 |
Artikel 65 5(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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