+Artikel 65 5

Artikel 65 5

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI