+Artikel 66 Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung
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Artikel 66 Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 66 1

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre Beiträge für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist vor.

Artikel 66 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge.

Artikel 66 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung den Mitgliedern des Kollegiums zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist zu.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI