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+Artikel 66 2 |
Artikel 66 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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