+Artikel 66 2

Artikel 66 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI