+Artikel 69 2

Artikel 69 2

(2)   Der Austausch betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und erleichtert die Ermittlung potenzieller wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens. Zu diesem Zweck unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen über ihre eigene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und berücksichtigt die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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