(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und übermittelt diesen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der EBA, den zuständigen Behörden und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden.
Falls dies angebracht ist, legt sie den Berichtsentwurf ferner auf dem in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums vereinbarten Weg den anderen Mitgliedern dieses Kollegiums und den Beobachtern vor.