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+Artikel 99 1 |
Artikel 99 1(1) Für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts im Rahmen von Artikel 91 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 2014/59/EU erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Beurteilung nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 91 Absatz 1 dieser Richtlinie. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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