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+Artikel 101 5 |
Artikel 101 5(5) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein Gruppenabwicklungskonzept notwendig ist, kann sie entscheiden, ihre abschließende Beurteilung oder Entscheidung in Abweichung von Absatz 4 nicht zu übermitteln und das Verfahren für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 102 einzuleiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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