+Artikel 45i (2)

Artikel 45i (2)

Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden

a) 

zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und

b) 

zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE