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+Artikel 45i (2) |
Artikel 45i (2)Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden
a)
zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und
b)
zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c. Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger. 1. Översikt
1.1 Referenser1.2 Identifierade krav1.3 Relaterade standarder2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
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