+Artikel 83 (2)

Artikel 83 (2)

Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:

a) 

die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde;

b) 

die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;

c) 

die Zentralbank;

d) 

das Einlagensicherungssystem, dem das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;

e) 

die für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle;

f) 

gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;

g) 

das zuständige Ministerium;

h) 

sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;

i) 

die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;

j) 

die Kommission, die EZB, die ESMA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) und die EBA;

k) 

sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

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