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+Artikel 83 (2) |
Artikel 83 (2)Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:
a)
die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde;
b)
die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
c)
die Zentralbank;
d)
das Einlagensicherungssystem, dem das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
e)
die für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle;
f)
gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
g)
das zuständige Ministerium;
h)
sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
i)
die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
j)
die Kommission, die EZB, die ESMA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) und die EBA;
k)
sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist. 1. Áttekintés
1.1 Hivatkozások1.2 Azonosított követelmények1.3 Kapcsolódó szabványok2. Azonosított követelmények
3. Kapcsolódó szabványok
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