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+Artikel 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG |
Artikel 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EGArtikel 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
„(6)
Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können (
*4
).
2.
Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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