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+Artikel 2 2 |
Artikel 2 2(2) Als erster Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert überschreitet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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