|
+Artikel 45 2 |
Artikel 45 2(2) Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden geben die Kontaktdaten für die Übermittlung von Mitteilungen bekannt und machen diese öffentlich verfügbar. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|