+Artikel 45 3

Artikel 45 3

(3)   Vor Übermittlung einer Mitteilung kann der Absender mit den in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden mündlich Kontakt aufnehmen, um diese über die Übermittlung einer Mitteilung zu unterrichten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung