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+Artikel 45 5 |
Artikel 45 5(5) Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden bestätigen dem Absender den Eingang der Mitteilung mit Angabe von Datum und Uhrzeit laut Aufzeichnung des Empfängers und der Kontaktdaten der mit der Mitteilung befassten Personen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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