(1) Der Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann durch die Abwicklungsbehörde auf Antrag des Instituts gewährt werden. Das Institut erteilt sämtliche Informationen, die die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält, um die Auswirkungen der Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf seine Finanzlage zu beurteilen. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt sämtliche Informationen, die den nationalen zuständigen Behörden zu Verfügung stehen, um zu bestimmen, ob das Institut die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt.