+Artikel 3 5

Artikel 3 5

(5)   Auf Antrag des betreffenden Instituts kann die Abwicklungsbehörde den Aufschubzeitraum verlängern, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub nach wie vor bestehen. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung