+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für dieses geltenden Solvabilitätsanforderungen werden vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 7, 8 und 9 gemäß den Begriffsbestimmungen und den in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Obergrenzen berechnet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung