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+Artikel 10 3 |
Artikel 10 3(3) Die Eigenmittel der Verwalter alternativer Investmentfonds werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Verwalter alternativer Investmentfonds sind die in Artikel 9 dieser Richtlinie genannten Anforderungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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