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Artikel 14 10(10) Für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen auf Ebene des beaufsichtigten Unternehmens ermitteln die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, auf die weder Absatz 8 noch Absatz 9 zutrifft, ihre jeweiligen Schwellen und Obergrenzen auf individueller Basis nach den für sie geltenden Branchenvorschriften. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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