(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet wird. Der Kontowechsel-Service muss mindestens den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 festlegen oder beibehalten, sofern dies
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a)
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klar im Interesse des Verbrauchers liegt;
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b)
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dem Verbraucher keine zusätzlichen Lasten entstehen; und
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c)
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der Kontowechsel höchstens denselben gesamten Zeitrahmen erfordert wie jener gemäß den Absätzen 2 bis 6.
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