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+Artikel 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EG |
Artikel 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EGArtikel 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EG In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a)
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000 EUR beträgt.“
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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