+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so müssen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu begegnen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch die in Artikel 8 Buchstabe c genannte zusätzliche Maßnahme und eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a, b, d, e und f aufgeführten Maßnahmen.

Sollte ein Kredit- oder Finanzinstitut nicht in der Lage sein, dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen wirksam zu begegnen, so verfährt es wie folgt:

a)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die Geschäftsbeziehung beendet;

b)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die gelegentlich getätigte Transaktion nicht ausführt;

c)

es stellt die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung