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+Artikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten |
Artikel 5 Koordinierung innerhalb der MitgliedstaatenArtikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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