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+Artikel 125 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 |
Artikel 125 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010Artikel 125 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
„zuständige Behörden“
i)
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,
ii)
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,
iii)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,
iv)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.
2.
In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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