+ANHANG V INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10
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ANHANG V INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10
ANHANG V
INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10
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1.
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Darlegung der vorbeugenden Maßnahmen nach Artikel 4.
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2.
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Karte, aus der folgendes hervorgeht:
a)
die nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I bestimmten Gewässer, wobei für jedes Gewässer anzugeben ist, welches der Kriterien in Anhang I zu seiner Bestimmung herangezogen wurde;
b)
die Lage der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete, wobei zwischen bereits bestehenden und seit dem vorangegangenen Bericht neu ausgewiesenen Gebieten zu unterscheiden ist.
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3.
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Übersicht über die Ergebnisse der nach Artikel 6 durchgeführten Überwachung sowie Angaben der Gründe, die jeweils zu der Ausweisung eines gefährdeten Gebiets und zu einer Änderung dieser Ausweisung oder einer zusätzlichen Ausweisung von gefährdeten Gebieten geführt haben.
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4.
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Übersicht über die Aktionsprogramme nach Artikel 5, insbesondere über
a)
die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Maßnahmen;
b)
die nach Anhang III Nummer 4 erforderlichen Informationen;
c)
etwaige zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen nach Artikel 5 Absatz 5;
d)
die Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 6 durchgeführten Überwachungsprogramme;
e)
die Prognosen der Mitgliedstaaten über den Zeitraum, in dem die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer voraussichtlich auf die Maßnahmen des Aktionsprogramms reagieren, und zwar unter Angabe der Unsicherheitsfaktoren, mit denen diese Prognosen behaftet sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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