+RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)
---+Artikel 1
---+Artikel 2
---+Artikel 3
------+Article 3 1.
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------+Article 3 4.
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------+Article 5 6.
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---+Artikel 6
------+Article 6 1.
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---+Artikel 7
---+Artikel 8
---+Artikel 9
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
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---+Artikel 10
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11
---+Artikel 12
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13
---+ANHANG I KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEWÄSSER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1
---+ANHANG II REGELN DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS IN DER LANDWIRTSCHAFT
---+ANHANG III MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND
---+ANHANG IV REFERENZMESSMETHODEN
---+ANHANG V INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)

RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Dezember 1991

zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(91/676/EWG)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1

Artikel 1

Diese Richtlinie hat zum Ziel,

— 
die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und
— 
weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
Artikel 2

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) 

Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

b) 

Süßwasser: natürlich vorkommendes Wasser mit geringer Salzkonzentration, das häufig zur Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser geeignet erscheint;

c) 

Stickstoffverbindung: jeder stickstoffhaltige Stoff, ausgenommen gasförmiger Molekularstickstoff;

d) 

Tiere: alle Tiere, die zu Nutzzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gehalten werden;

e) 

Düngemittel: jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Dung, Abfälle aus Fischzuchtanlagen und Klärschlamm fallen;

f) 

Mineraldünger: alle industriell hergestellten Düngemittel;

g) 

Dung: tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;

h) 

Ausbringen: Aufbringen von Stoffen auf den Boden, entweder durch Verteilen auf den Boden, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden;

i) 

Eutrophierung: Anreicherung des Wassers mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;

j) 

Verunreinigung: direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden;

k) 

gefährdete Gebiete: gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgewiesene Flächen.

Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7

Artikel 7

Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.

Artikel 8

Artikel 8

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11

Artikel 11

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen veröffentlicht die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Anhand der Durchführung der Richtlinie und insbesondere des Anhangs III unterbreitet die Kommission dem Rat bis zum 1. Januar 1998 einen Bericht, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für die Überprüfung dieser Richtlinie beifügt.

Artikel 12
Artikel 13

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEWÄSSER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1




ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEWÄSSER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

A.

Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

1. 

wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;

2. 

wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;

3. 

wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.

B.

Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner

1. 

die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;

2. 

den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);

3. 

den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.

ANHANG II REGELN DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS IN DER LANDWIRTSCHAFT




ANHANG II

REGELN DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS IN DER LANDWIRTSCHAFT

A.

Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind:

1. 

Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten;

2. 

Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;

3. 

Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden;

4. 

Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen;

5. 

Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer;

6. 

Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen — einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens — von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben.

B.

Die Mitgliedstaaten können in ihre Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auch folgende Punkte aufnehmen:

7. 

Bodenbewirtschaftung, einschließlich Fruchtfolgegestaltung und der Anbauverhältnisse (Grünland/Ackerland);

8. 

Beibehaltung einer Mindestpflanzenbedeckung während bestimmter (Regen-)Zeiten zur Aufnahme des Stickstoffs, der sonst eine Nitratbelastung im Gewässer verursachen könnte;

9. 

Aufstellung von Düngeplänen für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Düngemitteln;

10. 

Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Abfließen und Versickern von Wasser in Bewässerungssystemen über die Reichweite der Pflanzenwurzeln hinaus.

ANHANG III MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND




ANHANG III

MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND

1.

Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:

1. 

die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;

2. 

das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;

3. 

Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von

a) 

Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;

b) 

klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;

c) 

Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen,

ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen

i) 

dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und

ii) 

der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus

— 
der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);
— 
der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;
— 
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;
— 
den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.

2.

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.

Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch

a) 

können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;

b) 

können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, daß sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B.:

— 
lange Wachstumsphasen;
— 
Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
— 
hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
— 
Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.

▼M2

Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.;

▼M3

c) 

können die Mitgliedstaaten ab der in diesem Unterabsatz festgelegten Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr bis zu einem gesonderten zusätzlichen Grenzwert von 80 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Verwendung bestimmter Düngematerialien aus verarbeitetem Dung zulassen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

der Dungbestandteil des Düngematerials wurde einem Behandlungsverfahren unterzogen, mit dem die Konzentration von Stickstoff in mineralischer Form, Harnstoffstickstoff oder kristallin gebundenem Stickstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs im Vergleich zum Input des Behandlungsverfahren, erhöht wird und bei dem einer der folgenden Stoffe entsteht:

1. 

ein Ammoniumsalz aus einem Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Ammoniak aus Abgasen;

2. 

ein durch Umkehrosmose gewonnenes Mineralkonzentrat;

3. 

ein stickstoffreiches Phosphatsalz (Struvit), das aus Dung ausgefällt wurde;

ii) 

die Düngematerialien weisen eine gleichbleibende Qualität der Chargen und ein Verhältnis von mineralischem Stickstoff zum Gesamtstickstoff von mindestens 90 % oder ein Verhältnis von organisch gebundenem Kohlenstoff zum Gesamtstickstoff von höchstens 3 auf, wobei in beiden Fällen Berichtigungen für Stickstoff aus Komponentenmaterialien vorgenommen werden, die nicht aus Dung stammen und mehr als 3 % Stickstoff bezogen auf die Trockenmasse enthalten;

iii) 

die Düngematerialien überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:

— 
Kupfer (Cu): 300 mg kg-1 Trockenmasse;
— 
Zink (Zn): 800 mg kg-1 Trockenmasse;
iv) 

Pathogene in den Düngematerialien, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff enthalten, überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:



Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Obergrenze

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterokokken

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

Dabei ist

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE;

v) 

die Mitgliedstaaten setzen strenge Qualitätsstandards um, um im Einklang mit den Kriterien gemäß Ziffer ii in den Düngematerialien aller Herstellungsschargen einen einheitlichen Nährstoffgehalt zu gewährleisten;

vi) 

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Düngematerial Unterlagen beigefügt sind, die Angaben über den Gehalt an Stickstoff (N) und Phosphaten (P2O5) enthalten, wenn die Konzentration eines dieser Elemente 1 % der Trockenmasse überschreitet, wobei die Abweichung von dem angegebenen Wert höchstens 25 % betragen darf;

vii) 

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Tierbestand und die Dungerzeugung infolge der Anwendung dieses Buchstabens nicht zunehmen, und zwar i) auf nationaler Ebene, wenn der Stickstoffgehalt der jährlichen gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt, und ii) auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten, für die die Zulassung erteilt wird, wenn der Stickstoffgehalt der gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche dieser Gebietseinheiten 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt;

viii) 

die Mitgliedstaaten verschärfen die Begrenzungen für das Ausbringen von Düngemitteln (Düngungsraten) gemäß Nummer 1 Absatz 3 dieses Anhangs, um dem erhöhten Risiko von Stickstoffverlusten in Gewässer und Luft Rechnung zu tragen, das sich aus der Verwendung von Düngematerialien ergibt, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, und wenden für diese Materialien einen Äquivalenzkoeffizient für mineralische Düngemittel von 1 an. Die Mitgliedstaaten gewährleisten so weit wie möglich die Erhaltung einer lebenden Pflanzendecke oder gleichwertige Maßnahmen auf den Flächen, auf denen Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, verwendet werden; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Ausbringen von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Ammoniakverluste aus landwirtschaftlichen Böden zu verhindern, insbesondere durch Injektion, sofortiges Einarbeiten von auf der Oberfläche aufgebrachten Materialien oder gleichwertige Maßnahmen;

ix) 

die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Emissionen, einschließlich Emissionen in die Luft, die durch die Lagerung von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, entstehen, so weit wie möglich zu vermeiden, indem sie geeignete Lagerbedingungen und Anforderungen für solche Materialien festlegen;

x) 

die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Düngematerialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 3 ) und der Richtlinien 2000/60/EG ( 4 ), (EU) 2016/2284 ( 5 ), (EU) 2020/2184 ( 6 ) und 2008/50/EG ( 7 ) des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt, soweit die Maßnahmen des Aktionsprogramms für diese Richtlinien relevant sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG bzw. der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu verhindern.

Wenden die Mitgliedstaaten diesen Buchstaben des Unterabsatzes 2 an, so unterrichten sie die Kommission darüber. Im Rahmen des in Artikel 10 genannten Berichts erstatten sie darüber hinaus Bericht über die Anwendung dieses Buchstabens, einschließlich jährlicher Daten über die Menge der hergestellten Materialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, sowie über die Tierdichte und die Dungerzeugung auf nationaler Ebene und auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

▼B

3.

Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen.

4.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie die Bestimmungen nach Nummer 2 anwenden. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, dem Rat gemäß Artikel 11 geeignete Vorschläge unterbreiten.

ANHANG IV REFERENZMESSMETHODEN




ANHANG IV

REFERENZMESSMETHODEN

Mineraldünger

Stickstoffverbindungen werden gemessen nach dem Verfahren der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden für Düngemittel ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG ( 10 ).

Binnengewässer, Küstengewässer und Meere

Die Nitratkonzentration wird gemessen in Übereinstimmung mit Artikel 4a Absatz 3 der Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft ( 11 ), geändert durch die Entscheidung 86/574/EWG ( 12 ).

ANHANG V INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10




ANHANG V

INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10

1.

Darlegung der vorbeugenden Maßnahmen nach Artikel 4.

2.

Karte, aus der folgendes hervorgeht:

a) 

die nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I bestimmten Gewässer, wobei für jedes Gewässer anzugeben ist, welches der Kriterien in Anhang I zu seiner Bestimmung herangezogen wurde;

b) 

die Lage der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete, wobei zwischen bereits bestehenden und seit dem vorangegangenen Bericht neu ausgewiesenen Gebieten zu unterscheiden ist.

3.

Übersicht über die Ergebnisse der nach Artikel 6 durchgeführten Überwachung sowie Angaben der Gründe, die jeweils zu der Ausweisung eines gefährdeten Gebiets und zu einer Änderung dieser Ausweisung oder einer zusätzlichen Ausweisung von gefährdeten Gebieten geführt haben.

4.

Übersicht über die Aktionsprogramme nach Artikel 5, insbesondere über

a) 

die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Maßnahmen;

b) 

die nach Anhang III Nummer 4 erforderlichen Informationen;

c) 

etwaige zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen nach Artikel 5 Absatz 5;

d) 

die Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 6 durchgeführten Überwachungsprogramme;

e) 

die Prognosen der Mitgliedstaaten über den Zeitraum, in dem die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer voraussichtlich auf die Maßnahmen des Aktionsprogramms reagieren, und zwar unter Angabe der Unsicherheitsfaktoren, mit denen diese Prognosen behaftet sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge