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+Artikel 15 Verhaltensregeln |
Artikel 15 VerhaltensregelnArtikel 15 Verhaltensregeln Der Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auf Vorschlag des Leitungsorgans
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einem Dienstleister oder einem Nutzer die Leistungserbringung oder die Selbstabfertigung untersagen, wenn der Dienstleister bzw. Nutzer die Regeln nicht einhält, die ihm zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens des Flughafens auferlegt wurden.
Diese Regeln müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
a)
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
b)
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
c)
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken;
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insbesondere den Erbringern von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen vorschreiben, sich in gerechter und nichtdiskriminierender Weise an der Erfuellung der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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