+RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
---+Artikel 1 Geltungsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 5.
------+Article 1 6.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Das Leitungsorgan eines Flughafens
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
---+Artikel 4 Trennung der Tätigkeitsbereiche
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 5 Der Nutzerausschuß
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Drittabfertigung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
---+Artikel 7 Selbstabfertigung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Ausnahmen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
---+Artikel 10 Beratender Ausschuss
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
---+Artikel 11 Auswahl der Dienstleister
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
---+Artikel 12 Inselflughäfen
---+Artikel 13 Konsultationen
---+Artikel 14 Zulassung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Verhaltensregeln
---+Artikel 16 Zugang zu den Flughafeneinrichtungen
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Allgemeine und betriebliche Sicherheit
---+Artikel 18 Sozialer Schutz und Umweltschutz
---+Artikel 19 Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
---+Artikel 20 Gegenseitigkeit
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21 Rechtsbehelf
---+Artikel 22 Berichterstattung und Änderung der Richtlinie
---+Artikel 23 Umsetzung
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Inkrafttreten
---+Artikel 25 Adressaten
---+ANHANG VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
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European Union -
Aviation -
RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES
vom 15. Oktober 1996
über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Geltungsbereich
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
b)
„Flughafensystem“ zwei oder mehr Flughäfen, die, wie in Anhang II der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs angegeben, als Einheit dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungsgebiet bedienen;
c)
„Leitungsorgan“ die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften - gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten - die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem obliegt;
d)
„Flughafennutzer“ jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
e)
„Bodenabfertigungsdienste“ die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, wie sie im Anhang beschrieben sind;
f)
„Selbstabfertigung“ den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
—
von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
—
bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält.
g)
„Dienstleister“ jede natürlich oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt.
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Artikel 3 Das Leitungsorgan eines Flughafens
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Artikel 4 Trennung der Tätigkeitsbereiche
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Artikel 5 Der Nutzerausschuß
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Artikel 6 Drittabfertigung
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Artikel 7 Selbstabfertigung
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Artikel 8 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
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Artikel 9 Ausnahmen
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Artikel 10 Beratender Ausschuss
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Artikel 11 Auswahl der Dienstleister
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Artikel 12 Inselflughäfen
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Artikel 12
Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern
—
diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und
—
diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben und
—
diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.
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Artikel 13 Konsultationen
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Artikel 13
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein obligatorisches Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan, dem Nutzerausschuß und den Dienstleistungsunternehmen über die Anwendung der Richtlinie eingerichtet wird. Diese Konsultationen betreffen vor allem die Preise und die Organisation der Dienste, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) eine Freistellung gewährt worden ist. Sie sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
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Artikel 14 Zulassung
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Artikel 15 Verhaltensregeln
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Artikel 15
Der Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auf Vorschlag des Leitungsorgans
—
einem Dienstleister oder einem Nutzer die Leistungserbringung oder die Selbstabfertigung untersagen, wenn der Dienstleister bzw. Nutzer die Regeln nicht einhält, die ihm zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens des Flughafens auferlegt wurden.
Diese Regeln müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
a)
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
b)
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
c)
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken;
—
insbesondere den Erbringern von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen vorschreiben, sich in gerechter und nichtdiskriminierender Weise an der Erfuellung der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen.
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Artikel 16 Zugang zu den Flughafeneinrichtungen
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Artikel 17 Allgemeine und betriebliche Sicherheit
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Artikel 17
Allgemeine und betriebliche Sicherheit
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung sowie der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit auf Flughäfen.
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Artikel 18 Sozialer Schutz und Umweltschutz
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Artikel 18
Sozialer Schutz und Umweltschutz
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt sicherzustellen.
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Artikel 19 Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
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Artikel 19
Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften
Die Dienstleister, die auf einem Flughafen eines Mitgliedstaats Bodenabfertigungsdienste erbringen, sind verpflichtet, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats einzuhalten.
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Artikel 20 Gegenseitigkeit
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Artikel 21 Rechtsbehelf
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Artikel 21
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 11 bis 16 treffen.
Der Rechtsbehelf muß bei einem innerstaatlichen Gericht oder einer anderen, von dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens und gegebenenfalls auch von dessen Aufsichtsbehörde unabhängigen, öffentlichen Behörde eingelegt werden können.
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Artikel 22 Berichterstattung und Änderung der Richtlinie
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Artikel 22
Berichterstattung und Änderung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
Der Bericht wird zusammen mit etwaigen Vorschlägen für eine Änderung dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 erstellt.
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Artikel 23 Umsetzung
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Artikel 24 Inkrafttreten
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Artikel 24
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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Artikel 25 Adressaten
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Artikel 25
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
|
ANHANG
VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
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1.
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Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:
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1.1.
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die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter;
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1.2.
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die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation;
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1.3.
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die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen;
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1.4.
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alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
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2.
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Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußfluegen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.
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3.
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Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
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4.
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Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
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4.1.
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in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;
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4.2.
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in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
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5.
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Die Vorfelddienste umfassen:
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5.1.
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das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug (
*1
);
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5.2.
|
die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (*1) ;
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5.3.
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die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt (*1) ;
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5.4.
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das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel, sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude;
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5.5.
|
die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel;
|
|
5.6.
|
das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel;
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5.7.
|
die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.
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6.
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Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:
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6.1.
|
die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice;
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6.2.
|
die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs;
|
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6.3.
|
die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung.
|
|
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7.
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Die Betankungsdienste umfassen:
|
7.1.
|
die Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen;
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|
7.2.
|
das Nachfuellen von Öl und anderen Flüssigkeiten.
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|
|
8.
|
Die Stationswartungsdienste umfassen:
|
8.1.
|
die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug;
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|
8.2.
|
spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten;
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|
8.3.
|
das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile;
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8.4.
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das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung.
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|
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9.
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Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
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9.1.
|
die Vorbereitung des Fluges am Abflughafen oder anderenorts;
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|
9.2.
|
die Hilfe während des Flugs, unter anderem bei einer während des Flugs gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs;
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|
9.3.
|
die Dienste nach dem Flug;
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|
9.4.
|
allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
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10.
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Die Transportdienste am Boden umfassen:
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10.1.
|
die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flughafens, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flughafens;
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|
10.2.
|
alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.
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|
|
11.
|
Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:
|
11.1.
|
die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung;
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|
11.2.
|
die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs;
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11.3.
|
die Reinigung des Zubehörs;
|
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11.4.
|
die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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