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+Artikel 3b Luftverkehrstätigkeiten |
Artikel 3b LuftverkehrstätigkeitenArtikel 3b Luftverkehrstätigkeiten Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach ►M9 dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren ◄ Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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