+KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR
---+Artikel 3a Anwendungsbereich
---+Artikel 3b Luftverkehrstätigkeiten
---+Artikel 3c Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr
------+Article 3c 1.
------+Article 3c 3.
------+Article 3c 3a.
------+Article 3c 4.
------+Article 3c 5.
------+Article 3c 6.
------+Article 3c 7.
------+Article 3c 8.
---+Artikel 3d Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung
------+Article 3d 1.
------+Article 3d 1a.
------+Article 3d 3.
------+Article 3d 4.
------+Article 3d 5.
---+Artikel 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne
---+Artikel 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
------+Article 3ga 1.
------+Article 3ga 2.
------+Article 3ga 3.
---+Artikel 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr
---+Artikel 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle
---+Artikel 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr
---+Artikel 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr
---+Artikel 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde
------+Article 3gf 1.
------+Article 3gf 2.
------+Article 3gf 3.
------+Article 3gf 4.
---+Artikel 3gg Berichterstattung und Überprüfung
------+Article 3gg 1.
------+Article 3gg 2.
------+Article 3gg 3.
------+Article 3gg 4.
------+Article 3gg 5.

KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR

KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3a Anwendungsbereich

Artikel 3a

Anwendungsbereich

Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.

Artikel 3b Luftverkehrstätigkeiten

Artikel 3b

Luftverkehrstätigkeiten

Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach ►M9  dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren ◄ Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.

Artikel 3c Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr
Artikel 3d Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung
Artikel 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne

Artikel 3g

Überwachungs- und Berichterstattungspläne

Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten gebilligt werden.

Artikel 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
Artikel 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr

Artikel 3gb

Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben:

a) 

40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde;

b) 

70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden;

c) 

100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12.

Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

Artikel 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle

Artikel 3gc

Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen diese Stelle hat, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben.

Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne dieses Artikels bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 und für die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 – ungeachtet des Anspruchs dieser Schifffahrtsunternehmen auf Erstattung der durch die Abgabe entstehenden Kosten durch die gewerblichen Betreiber – nachkommen.

Artikel 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr

Artikel 3gd

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr

In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass ein ihrer Verantwortung unterliegendes Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter während eines Berichtszeitraums überwacht und meldet und ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/757 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene vorlegt.

Artikel 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr

Artikel 3ge

Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.

Artikel 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde
Artikel 3gg Berichterstattung und Überprüfung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung