+KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN
---+Artikel 3h Anwendungsbereich
---+Artikel 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
---+Artikel 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
---+Artikel 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Änderungen an Anlagen
---+Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU
---+Artikel 9 ►M9Unionsweite◄Menge der vergebenen Zertifikate
---+Artikel 9a Anpassung der►M9unionsweiten◄Menge der Zertifikate
------+Article 9a 1.
------+Article 9a 2.
------+Article 9a 3.
------+Article 9a 4.
---+Artikel 10 Versteigerung von Zertifikaten
------+Article 10 1.
------+Article 10 1a.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
---+Artikel 10a ►M9Unionsweite◄Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung
------+Article 10a 1.
------+Article 10a 1a.
------+Article 10a 2.
------+Article 10a 5.
------+Article 10a 5a.
------+Article 10a 5b.
------+Article 10a 6.
------+Article 10a 7.
------+Article 10a 8.
------+Article 10a 8a.
------+Article 10a 8b.
------+Article 10a 9.
------+Article 10a 11.
------+Article 10a 19.
------+Article 10a 20.
------+Article 10a 21.
------+Article 10a 22.
---+Artikel 10b Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen
------+Article 10b 1.
------+Article 10b 2.
------+Article 10b 3.
------+Article 10b 4.
------+Article 10b 5.
---+Artikel 10c Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors
------+Article 10c 1.
------+Article 10c 2.
------+Article 10c 3.
------+Article 10c 4.
------+Article 10c 5.
------+Article 10c 6.
------+Article 10c 7.
---+Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors
---+Artikel 10d Modernisierungsfonds
------+Article 10d 1.
------+Article 10d 2.
------+Article 10d 3.
------+Article 10d 4.
------+Article 10d 5.
------+Article 10d 6.
------+Article 10d 7.
------+Article 10d 8.
------+Article 10d 9.
------+Article 10d 10.
------+Article 10d 11.
------+Article 10d 12.
---+Artikel 10e Aufbau- und Resilienzfazilität
------+Article 10e 1.
------+Article 10e 2.
------+Article 10e 3.
------+Article 10e 4.
------+Article 10e 5.
------+Article 10e 6.
------+Article 10e 7.
---+Artikel 10f Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“
---+Artikel 11 Nationale Umsetzungsmaßnahmen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.

KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN

KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3h Anwendungsbereich

Artikel 3h

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten und Seeverkehrstätigkeiten.

Artikel 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Artikel 4

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom ►M9  EU-EHS ◄ ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das ►M9  EU-EHS ◄ einbezogen werden.

Artikel 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

Artikel 5

Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) 

Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,

b) 

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen verbunden ist,

c) 

Quellen der Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen aus der Anlage und

▼M4

d) 

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit den in Artikel 14 genannten ►M9  Rechtsakten ◄ .

▼B

Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.

Artikel 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
Artikel 7 Änderungen an Anlagen

Artikel 7

Änderungen an Anlagen

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.

Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

Artikel 8

Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU. Umwelt- und klimarelevante Genehmigungen sollen koordiniert werden, um eine effiziente und schnellere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, die zur Einhaltung der Klima- und Energieziele der EU erforderlich sind. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Überprüfung dieser Richtlinie einen Bericht übermitteln.

Artikel 9 ►M9Unionsweite◄Menge der vergebenen Zertifikate

Artikel 9

►M9  Unionsweite ◄ Menge der vergebenen Zertifikate

Die ►M9  unionsweite ◄ Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, wird ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert. Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert. ►A1  Die ►M9  unionsweite ◄ Menge der Zertifikate wird infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 versteigern muss. ◄

▼M9

Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %.

▼M15

Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 90 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2026 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 27 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 78,4 Millionen Zertifikate für den Seeverkehr erhöht. Von 2024 bis 2027 gilt ein linearer Faktor von 4,3 % und ab 2028 von 4,4 %. Der lineare Faktor gilt auch für die Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für 2018 und 2019 berichteten durchschnittlichen Emissionen aus dem Seeverkehr entsprechen und in Artikel 3ga der vorliegenden Richtlinie behandelt werden. Die Kommission veröffentlicht die unionsweite Menge der Zertifikate bis zum 6. September 2023.

Ab dem 1. Januar 2026 bzw. dem 1. Januar 2027 wird die Menge der Zertifikate erhöht, um der Erfassung anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, Rechnung zu tragen. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 werden die Zertifikate, die sich aus dieser Erhöhung ergeben, für die Innovationsförderung gemäß Artikel 10a Absatz 8 bereitgestellt.

Artikel 9a Anpassung der►M9unionsweiten◄Menge der Zertifikate
Artikel 10 Versteigerung von Zertifikaten
Artikel 10a ►M9Unionsweite◄Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung
Artikel 10b Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen
Artikel 10c Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors
Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors

Artikel 10ca

Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors

Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil

a) 

der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder

b) 

zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und – abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 – gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.

Artikel 10d Modernisierungsfonds
Artikel 10e Aufbau- und Resilienzfazilität
Artikel 10f Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“

Artikel 10f

Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“

Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.

Artikel 11 Nationale Umsetzungsmaßnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung