+KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN
---+Artikel 11a Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im►M9EU-EHS◄vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel
------+Article 11a 1.
------+Article 11a 2.
------+Article 11a 3.
------+Article 11a 5.
------+Article 11a 6.
------+Article 11a 7.
------+Article 11a 8.
---+Artikel 11b Projektmaßnahmen
------+Article 11b 1.
------+Article 11b 2.
------+Article 11b 3.
------+Article 11b 4.
------+Article 11b 5.
------+Article 11b 6.
---+Artikel 12 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
------+Article 12 1.
------+Article 12 1a.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 3-e.
------+Article 12 3-d.
------+Article 12 3-c.
------+Article 12 3-b.
------+Article 12 3-a.
------+Article 12 3a.
------+Article 12 3b.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
---+Artikel 13 Gültigkeit der Zertifikate
---+Artikel 14 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
---+Artikel 15 Prüfung und Akkreditierung
---+Artikel 15a Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit
---+Artikel 16 Sanktionen
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 3a.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
------+Article 16 7.
------+Article 16 8.
------+Article 16 9.
------+Article 16 10.
------+Article 16 11.
------+Article 16 11a.
------+Article 16 12.
---+Artikel 17 Zugang zu Informationen
---+Artikel 18 Zuständige Behörde
---+Artikel 18a Verwaltungsmitgliedstaat
------+Article 18a 1.
------+Article 18a 2.
------+Article 18a 3.
------+Article 18a 4.
------+Article 18a 5.
---+Artikel 18b Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen
------+Article 18b 1.
------+Article 18b 2.
---+Artikel 19 Register
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
---+Artikel 20 Zentralverwalter
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
---+Artikel 21a Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten
---+Artikel 22 Änderung der Anhänge
---+Artikel 22a Ausschussverfahren
------+Article 22a 1.
------+Article 22a 2.
---+Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
------+Article 23 6.
---+Artikel 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 24a Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung
------+Article 24a 1.
------+Article 24a 3.
---+Artikel 25 Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen
------+Article 25 1.
------+Article 25 1a.
------+Article 25 1b.
---+Artikel 25a Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs
------+Article 25a 1.
------+Article 25a 2.
------+Article 25a 3.
------+Article 25a 4.
------+Article 25a 5.
------+Article 25a 6.
------+Article 25a 7.
------+Article 25a 8.
---+Artikel 26 Änderung der Richtlinie 96/61/EG
---+Artikel 27 Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
---+Artikel 27a Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen
------+Article 27a 1.
------+Article 27a 2.
------+Article 27a 3.
---+Artikel 28 Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die►M9Union◄
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
---+Artikel 28a Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen
------+Article 28a 1.
------+Article 28a 2.
------+Article 28a 3.
------+Article 28a 4.
------+Article 28a 5.
---+Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission
------+Article 28b 1.
------+Article 28b 2.
------+Article 28b 3.
---+Artikel 28c Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus
---+Artikel 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes
---+Artikel 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen
------+Article 29a 1.
------+Article 29a 2.
------+Article 29a 3.
---+Artikel 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
------+Article 30 5.
------+Article 30 6.
------+Article 30 7.
------+Article 30 8.

KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN

KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11a Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im►M9EU-EHS◄vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel
Artikel 11b Projektmaßnahmen
Artikel 12 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
Artikel 13 Gültigkeit der Zertifikate

Artikel 13

Gültigkeit der Zertifikate

Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.

Artikel 14 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen
Artikel 15 Prüfung und Akkreditierung

Artikel 15

▼M4

Prüfung und Akkreditierung

▼M2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Betreibern und Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte anhand der Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, geprüft werden und die zuständige Behörde hiervon unterrichtet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Bericht bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf die Emissionen des Vorjahres nicht gemäß den Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, als zufrieden stellend bewertet wurde, keine weiteren Zertifikate übertragen kann, bis ein Bericht dieses Betreibers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde.

▼M9

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Prüfung von Emissionsberichten auf Grundlage der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. Die Kommission kann ferner Durchführungsrechtakte über die Überprüfung der von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte und der gemäß den Artikeln 3e und 3f eingereichten Anträge erlassen, die auch die von den Prüfstellen anzuwendenden Prüfverfahren einschließen. Sie legt die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die gegenseitige Begutachtung („peer evaluation“) der Prüfstellen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15a Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit

Artikel 15a

Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Zugang zu Informationen

Artikel 17

Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 18 Zuständige Behörde

Artikel 18

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Schaffung des für die Durchführung dieser Richtlinie geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens, einschließlich der Benennung der entsprechenden zuständigen Behörde(n). Wird mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss die Tätigkeit der betreffenden Behörden im Rahmen dieser Richtlinie koordiniert werden.

▼M1

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.

Artikel 18a Verwaltungsmitgliedstaat
Artikel 18b Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen
Artikel 19 Register
Artikel 20 Zentralverwalter
Artikel 21 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 21a Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Artikel 21a

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.

Artikel 22 Änderung der Anhänge

Artikel 22

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.

Artikel 22a Ausschussverfahren
Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase
Artikel 24a Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung
Artikel 25 Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Artikel 25a Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs
Artikel 26 Änderung der Richtlinie 96/61/EG

Artikel 26

Änderung der Richtlinie 96/61/EG

In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ( *1 ) in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

Die vorstehenden drei Unterabsätze gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

Artikel 27 Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen
Artikel 27a Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen
Artikel 28 Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die►M9Union◄
Artikel 28a Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen
Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission
Artikel 28c Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

Artikel 28c

Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Rechtsakten überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien des Artikels 15 geprüft werden.

Artikel 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Artikel 29

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, die darauf abzielen, die Transparenz und Integrität des CO2-Marktes, einschließlich der damit verbundenen Derivatemärkte, zu erhöhen und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung seiner Funktionsweise sowie zur Stärkung der Prävention und Aufdeckung von Aktivitäten des Marktmissbrauchs zu ergreifen.

Artikel 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen
Artikel 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung