+KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
---+Artikel 30l Wissenschaftliche Beratung
---+Artikel 30m Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
------+Article 30m 1.
------+Article 30m 2.
------+Article 30m 3.
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KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 30l Wissenschaftliche Beratung
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Artikel 30l
Wissenschaftliche Beratung
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (
41
) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte in Bezug auf diese Richtlinie herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Ratschläge und Berichte des Beirats, insbesondere in Bezug auf
a)
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union, um die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Ziele und Vorgaben sicherzustellen,
b)
den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union angesichts Vereinbarungen über weltweite Maßnahmen innerhalb der ICAO zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und angesichts der Ziele und der Umweltintegrität des globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO gemäß Artikel 3gg dieser Richtlinie.
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Artikel 30m Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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