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+Artikel 11 |
Artikel 11Artikel 11 Die Kommission wird ermächtigt,
a)
Anhang II erforderlichenfalls zu ändern,
b)
die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen und
c)
Anhang V anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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