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Artikel 12Artikel 12 Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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