+ANHANG I Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6

ANHANG I Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6




ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6

1. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Öltagebuch und andere einschlägige Tagebücher oder andere Mängel im Zusammenhang mit potenziellen Einleitungen, die bei Überprüfungen festgestellt wurden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) in den von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen durchgeführt wurden.

2. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Entladung von Schiffsabfällen oder deren Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ), die entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder im Mitgliedstaat der von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen aufgetreten sind.

3. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Nichteinhaltung der Kriterien für die Verwendung von Abgasreinigungssystemen, die als emissionsmindernde Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) genutzt werden, in dem auf die mit der Entschließung MEPC.184(59) festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme aus dem Jahr 2009 verwiesen wird, die durch die mit der Entschließung MEPC.340(77) von 2021 festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme ersetzt wurden.

4. Alle von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) vorgesehenen Verfahren erlangten Informationen über eine potenzielle illegale Einleitung durch ein Schiff, einschließlich aller Nachweise oder Verdachtsmomente für vorsätzliche Einleitungen von Öl oder andere Verstöße gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78, die gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie von den Küstenstationen eines Mitgliedstaats an die Küstenstationen des betroffenen Mitgliedstaats übermittelt werden, oder Vorkommnisse oder Unfälle, die der Kapitän des Schiffes der Küstenstation des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie gemeldet hat.

5. Alle sonstigen Informationen, die von am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen, einschließlich Lotsen, übermittelt werden und auf Unregelmäßigkeiten bzw. einen potenziellen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hindeuten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung