+▼M2 RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte ▼C2 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Ziel
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Geltungsbereich
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Verstöße und Ausnahmen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 6 Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 8d Wirksame Anwendung von Sanktionen
------+Article 8d 1.
------+Article 8d 2.
---+Artikel 9 Beachtung des Völkerrechts
---+Artikel 10 Informations- und Erfahrungsaustausch
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
---+Artikel 10a Berichterstattung
------+Article 10a 1.
------+Article 10a 2.
------+Article 10a 3.
------+Article 10a 4.
---+Artikel 10b Schulungen
---+Artikel 10c Veröffentlichung von Informationen
------+Article 10c 1.
------+Article 10c 2.
---+Artikel 10d Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten
------+Article 10d 1.
------+Article 10d 2.
------+Article 10d 3.
---+Artikel 12a Bewertung und Überprüfung
------+Article 12a 1.
------+Article 12a 2.
---+Artikel 13 Ausschussverfahren
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 16 Umsetzung
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Inkrafttreten
---+Artikel 18 Adressaten
---+ANHANG I Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6
---+ANHANG II In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen
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English -
European Union -
Environment -
▼M2 RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte ▼C2 (Text von Bedeutung für den EWR)
▼M2
RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte
▼C2
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Ziel
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„Marpol-Übereinkommen 73/78“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe einschließlich seiner Protokolle von 1978 und 1997 in der jeweils geltenden Fassung;
2.
„Schadstoffe“ Stoffe, die den Anlagen I (Öl), II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe), III (Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden), IV (Schiffsabwasser) und V (Schiffsmüll) zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, sowie Rückstände aus Abgasreinigungssystemen;
3.
„Rückstände aus Abgasreinigungssystemen“ jedes Material, das durch ein Behandlungssystem aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser entfernt wird, oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus den Abgasreinigungssystemen entfernt wird, und zwar infolge der Anwendung einer Methode zur Einhaltung der Vorschriften über die Verringerung von Emissionen im Sinne der Anlage VI Regel 4 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, die nach den in Anlage VI Regel 14 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 festgelegten Normen als Ersatzmethode zur Emissionssenkung zum Einsatz kommt, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind;
4.
„Einleiten“ bzw. „Einleitung“ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;
5.
„Schiff“ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät;
6.
„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
7.
„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat.
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Artikel 3 Geltungsbereich
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Artikel 4 Verstöße und Ausnahmen
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Artikel 6 Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats
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Artikel 7 Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr
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Artikel 8 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
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Artikel 8d Wirksame Anwendung von Sanktionen
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Artikel 9 Beachtung des Völkerrechts
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Artikel 9
Beachtung des Völkerrechts
Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, an und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.
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Artikel 10 Informations- und Erfahrungsaustausch
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Artikel 10a Berichterstattung
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Artikel 10b Schulungen
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Artikel 10b
Die Kommission erleichtert mit Unterstützung der EMSA und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, indem sie, sofern angemessen, Schulungen für die Behörden anbietet, die für die Aufdeckung und Überprüfung von Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Durchsetzung von Strafen oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zuständig sind.
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Artikel 10c Veröffentlichung von Informationen
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Artikel 10d Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten
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Artikel 12a Bewertung und Überprüfung
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Artikel 13 Ausschussverfahren
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Artikel 16 Umsetzung
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Artikel 17 Inkrafttreten
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Artikel 17
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 18 Adressaten
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Artikel 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6
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ANHANG I
Nicht erschöpfende Liste von Unregelmäßigkeiten oder Informationen gemäß Artikel 6
1. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Öltagebuch und andere einschlägige Tagebücher oder andere Mängel im Zusammenhang mit potenziellen Einleitungen, die bei Überprüfungen festgestellt wurden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
*2
) in den von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen durchgeführt wurden.
2. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Entladung von Schiffsabfällen oder deren Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*3
), die entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder im Mitgliedstaat der von dem Schiff zuletzt angelaufenen Häfen aufgetreten sind.
3. Alle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Nichteinhaltung der Kriterien für die Verwendung von Abgasreinigungssystemen, die als emissionsmindernde Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*4
) genutzt werden, in dem auf die mit der Entschließung MEPC.184(59) festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme aus dem Jahr 2009 verwiesen wird, die durch die mit der Entschließung MEPC.340(77) von 2021 festgelegten Leitlinien für Abgasreinigungssysteme ersetzt wurden.
4. Alle von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
*5
) vorgesehenen Verfahren erlangten Informationen über eine potenzielle illegale Einleitung durch ein Schiff, einschließlich aller Nachweise oder Verdachtsmomente für vorsätzliche Einleitungen von Öl oder andere Verstöße gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78, die gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie von den Küstenstationen eines Mitgliedstaats an die Küstenstationen des betroffenen Mitgliedstaats übermittelt werden, oder Vorkommnisse oder Unfälle, die der Kapitän des Schiffes der Küstenstation des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie gemeldet hat.
5. Alle sonstigen Informationen, die von am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen, einschließlich Lotsen, übermittelt werden und auf Unregelmäßigkeiten bzw. einen potenziellen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hindeuten.
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ANHANG II In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen
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ANHANG II
In den in Artikel 10c genannten und von der Kommission veröffentlichten unionsweiten Überblick aufzunehmende Informationen
1. Für jedes von einem Mitgliedstaat überprüfte und bestätigte Verschmutzungsereignis müssen die Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:
b)
Kenndaten des an dem Ereignis beteiligten Schiffes;
c)
Position (Breiten- und Längengrad) des Verschmutzungsereignisses;
d)
Ausmaß des Verschmutzungsereignisses (Fläche und Länge), falls anwendbar;
f)
beteiligte(r) Mitgliedstaat(en);
g)
Beschreibung der mit dem Verschmutzungsereignis verbundenen Überprüfungstätigkeiten;
h)
Datum und Uhrzeit der Überprüfungstätigkeiten und der für die Überprüfungstätigkeiten eingesetzten Mittel;
i)
Einzelheiten zu der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion.
2. Für jeden Mitgliedstaat müssen die aggregierten Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen:
a)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die aufgedeckt wurden;
b)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die von dem Mitgliedstaat vor Ort überprüft wurden;
c)
die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die auf andere Weise von dem Mitgliedstaat überprüft wurden;
d)
die Anzahl der nach Überprüfung bestätigten Verschmutzungsereignisse (einzeln aufgeführt nach Gebiet: Hoheitsgewässer, AWZ, Hohe See);
e)
die Anzahl der ermittelten Täter;
f)
die Anzahl der Fälle, in denen eine Sanktion verhängt wurde.
3. Eine Zusammenfassung (ausschließlich zu Referenzzwecken) einschlägiger Teile des Marpol-Übereinkommens 73/78, die stets aktualisiert wird, wenn für diese Richtlinie maßgebliche Änderungen am Marpol-Übereinkommen 73/78 vorgenommen werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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